Satzung

Aktuelle Fassung vom 24.11.2013

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Trachtenkapelle Illerzell“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“, also „.Trachtenkapelle Illerzell e.V.“.
(4) Er wurde gegründet im Jahre 1900.
(5) Er hat seinen Sitz am Wohnsitz des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(7) Der Verein ist Träger der Pro-Musica-Plakette seit dem Jahr 2000.


§ 2
Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Allgäu-Schwäbischen Musikbund e.V.


§ 3
Zweck und Tätigkeit des Vereins
(1) Hauptziel des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke durch Pflege der Blas- und Volksmusik. Er dient damit der Erhaltung und Verbreitung von Volksbrauchtum und bodenständiger Kultur sowie der Förderung der Volksbildung. Im Zusammenhang mit seinem Hauptzweck sieht der Verein seine Aufgaben auch in der Gewinnung der Jugend zur musischen Bildung und in der Bewahrung und Neubelebung bodenständiger Trachten. Des Weiteren will der Verein damit die Völkerverständigung fördern.


(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) regelmäßige Übungsstunden
b) Veranstaltungen von Konzerten und Musikertreffen, Jugendkonzerten und sonstigen kulturellen Ereignissen
c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
d) Teilnahme an Musikfesten des AllgäuSchwäbischen-Musikbundes, seiner Bezirke und Mitgliedsvereine, anderer Musikbünde sowie an sonstigen Veranstaltungen, mit dem Ziel der Pflege und der Verbreitung konzertanter als auch volkstümlicher Blasmusik
e) bevorzugte Beratung – ausgenommen juristische -, Ausbildung und Förderung von Jungmusikern


§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5
Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern.
(2) Aktives Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die ein Musikinstrument beherrscht oder eines erlernen will (dazu zählt auch Gesang u. Technik) oder der Vorstandschaft angehört. In den passiven Status geht man nach Beendigung seiner aktiven Laufbahn über.
(3) Förderndes Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert
(4) Über den Antrag auf Annahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen dessen
Entscheid kann der Vorstand angerufen werden, welcher endgültig entscheidet. Die Generalversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen ohne Begründung gegenüber dem Verein nicht nachkommen, gehen ihrer Mitgliedschaft verlustig.
(6) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
(7) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Allgäu-SchwäbischenMusikbundes mit seinen Bezirken verstößt, kann vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen
werden.

Ausschlussgründe sind:

  • Schwere Schädigung der Ehre und Belange der Kapelle.
  • Schwere oder dauernde Verstöße gegen die Kameradschaft.
  • Schwere oder dauernde Verstöße gegen die Vereinsdisziplin.

Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe per Einschreiben mitzuteilen.

Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung angerufen werden, welcher dann auf Vereinsebene endgültig entscheidet.

(8) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Seine Höhe bestimmt die Generalversammlung für aktive, passive und fördernde Mitglieder.


§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
(2) Das Antragsrecht steht allen Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 16. Lebensjahr gegeben, das passive Wahlrecht ab dem 16. Lebensjahr. ( aktiv= wählen; passiv= gewählt werden)
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.
(4) Jedes Mitglied hat in der Regel den Kauf und die Pflege der Musikinstrumente und Trachten selbst
zu übernehmen. Im Einzelfall können bestimmte Instrumente (Trachten) von der Kapelle gestellt,
oder für den Kauf dieser, Zuschüsse gewährt werden.

Die im Eigentum des Vereins stehenden Instrumente, Notenmaterial, Trachten und Requisiten sind sorgsam zu pflegen. Jedes Mitglied hat diejenige Sorgfalt walten zu lassen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet jedes Mitglied selbst.
(5) Das aktive Mitglied ist verpflichtet:
a) an den Proben der Kapelle unentgeltlich, regelmäßig und pünktlich teilzunehmen. Dasselbe gilt für alle öffentlichen und kulturellen Veranstaltungen der Kapelle. Ein viermaliges, aufeinanderfolgendes Fehlen eines Mitgliedes bei den angesetzten Proben ergibt, dass das Mitglied der Vorstandschaft Rede und Antwort stehen muss für sein widriges Verhalten.
b) den Anordnungen der Vorstandschaft und Dirigenten nachzukommen.
c) Will das Mitglied mit einem vereinseigenen Instrument bei einer anderen Kapelle mitwirken, so hat es vorher bei dem Vorsitzenden rechtzeitig um Erlaubnis zu fragen.
d) mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein
(6) Bei Todesfall eines Mitgliedes wird Ihm/Ihr, wenn gewünscht, durch die Trachtenkapelle Illerzell die
letzte Ehre erwiesen.


§ 7
Ehrenmitgliedschaft

(1) Persönlichkeiten, die sich um die Zielstellung des Vereins, oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand / die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft erlangt ferner auch jedes aktives Mitglied der 25 Jahre in der Kapelle tätig war.
(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 8
Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
(2) Die Organe sind, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht
mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.


(4) Die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich
nichtöffentlich, die Generalversammlungen dagegen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(5) Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand gem. §11 Abs. 1 werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Wahlen zum Vorstand gemäß § 10 Abs. 1 c) – h) werden geheim durchgeführt.
(6) Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt
haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(8) Zum 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden kann nur gewählt werden, der das 21. Lebensjahr vollendet hat.


§ 9
Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar in der Regel im ersten Vierteljahr statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher durch Bekanntgabe in der Presse / Illertisser-, Neu Ulmer Zeitung und auf der vereinseigenen Homepage unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstandes und geschäftsführenden Vorstandes ist keine Frist gegeben.
(3) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
(6) Von der Generalversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind.
(7) Die Generalversammlung ist zuständig für:
a) Die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Dirigenten, des Jugendleiters/in und gegebenenfalls weiterer Berichterstatter z.B. Ausbilder, Chronisten usw.)
b) die Entgegennahme der Geschäfts – und Kassenberichte sowie die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr,
e) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
f) die Änderung der Satzung und die Änderung des Vereinszwecks.
g) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat
h) die Auflösung des Vereins
i) den Eintritt und Austritt zu/von einem Musikbund.


§ 10
Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzende / n
b) dem stellvertretenden Vorsitzende / n
c) dem Schriftführer/ in
d) dem 2. Dirigenten / in
e) dem Geschäftsführer / in
f) dem Notenwart
g) dem Jugendleiter/ in
h) einer erforderlichen Anzahl an Beisitzern aus
den Mitgliedern
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Es können nur vorgeschlagene Bewerber gewählt werden. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist. Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Beiräten oder Sonderausschüssen. Diese sind dem Vorstand unmittelbar verantwortlich.
(3) Der Vorstand bzw. der geschäftsführende Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn diese mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangen.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei gleichem
Stimmenverhältnis entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters (1.Vorstitzender oder
Stellvertreter).
(5) Sofern bezüglich der Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils
nur bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes.
(6) Der Dirigent wird vom Vorstand berufen und abberufen. Er gehört dem Vorstand kraft seines Amtes an.


§ 11
Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Die auch im Vereinsregister eingetragen sein müssen.
(2) Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.
(3) Regelung für das Innenverhältnis
a) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er ist außerdem verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte.
b) Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den Geschäftsführer/in und Schriftführer/in.
c) Der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer / Schriftführer* haben den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden zu unterstützen; ihnen können allgemeine und besondere Aufträge erteilt werden.
d) Die Kassengeschäfte erledigt der/die Geschäftsführer/in. Er o. Sie ist berechtigt,
aa) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen
bb) Zahlungen für den Verein bis zu einem Betrag von bis 1000€ im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden ausbezahlt werden.
cc) Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen. Zu deren gleichzeitiger Aufbewahrung ist er o. sie verpflichtet.
e) Des Weiteren hat der Geschäftsführer/in auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss zu fertigen, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und der Generalversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.


§ 12
Ehrenamt

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Unabhängig davon dürfen jedoch Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder oder Personen, die nebenberuflich im Dienst oder im Auftrag des Vereins tätig sind, gezahlt werden.
Entschädigungen dürfen nicht unangemessen hoch sein und sind nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins zulässig. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG und/oder der Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG begünstigt werden.


(2) Der Ersatz von Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, kann gem. § 670 BGB geltend gemacht werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.


§ 13
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.


§ 14
Satzungsänderung – Zweckänderung

(1) Anträge auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Generalversammlung gestellt werden.


(2) Eine Satzungsänderung kann von der Generalversammlung nur mit Mehrheit von drei Vierteln der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.


(3) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die
Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.


§ 15
Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(2) Der Antrag auf Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur Generalversammlung mitgeteilt worden sein.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Gemeinde Vöhringen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dabei ist das Vermögen vorrangig einem schon bestehenden Verein mit der gleichen Zielsetzung wie der aufgelöste Verein oder einem Nachfolgeverein der Trachtenkapelle Illerzell e.V. in dem Stadtteil Illerzell zuzuführen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks kann von der Generalversammlung auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In diesem Fall ist vor dem Vollzug des Verwendungsbeschlusses die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.


§ 16
Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung hat die Generalversammlung am 24.11.2013 in Illerzell beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 18.02.2003 tritt damit außer Kraft.

Vöhringen, den 24.11.2013

1. Vorsitzender: Harald Notz

2. Vorsitzender: Stephan Bühl

Protokollführer: David Schmitt